Branche
Warum ist der Lieferschein so wichtig?
16.02.2010
Herr Tappmeier, gerade jetzt haben immer wieder Werkzeug- und Formenbauer bei Insolvenzen ihrer Kunden das Nachsehen – das unbezahlte Werkzeug steckt in der Insolvenzmasse fest. Muss das so sein?
Keineswegs! Man kann sich dagegen sogar mit recht einfachen Mitteln schützen – etwa mit dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt. Der Werkzeug- und Formenbauer muss dafür nur in seinen Lieferschein eine Formulierung einfügen, die lautet: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“, und schon hat er relativ gute Chancen, im Fall einer Insolvenz seines Kunden wenigstens noch den Zugriff auf das gelieferte Werkzeug zu haben, sofern es noch beim Kunden vorhanden ist.
Das wird aber oft in Lieferbedingungen der Kunden ausgeschlossen …
… ja, viele Unternehmen versuchen das. In der Rechtspraxis ist es aber so, dass der einfache Eigentumsvorbehalt im Lieferschein die Klauseln in den Lieferbedingungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden aushebelt. Und das ist auch gut so. SchlieĂźlich stecken in einem Werkzeug viel Kapital und Arbeit. Wichtig ist, dass die Formulierung auf dem Lieferschein steht, der zugleich mit dem Werkzeug an den Kunden ĂĽbergeben wird.
Reicht das denn nicht auf der Rechnung?
Nein, denn die Rechnung bekommt der Kunde in der Regel ja deutlich später als das Werkzeug Zu spät, damit der einfache Eigentumsvorbehalt wirksam wird. Ganz klar: Das gehört in den Lieferschein, der mit dem Werkzeug übergeben und vom Kunden unterschrieben wird. Damit stellt der Werkzeug- und Formenbauer klar, dass dieser einfache Eigentumsvorbehalt fester Bestandteil des Vertrags ist und hat dann gegebenenfalls deutlich bessere Chancen, sein Werkzeug oder auch sein Geld wiederzusehen. Deshalb ist der einfache Eigentumsvorbehalt im Lieferschein ein Muss für jeden Betrieb.
A propos „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ – braucht ein Werkzeug- und Formenbauer so etwas überhaupt?
Definitiv ja, man kann seine Position damit nur verbessern. Der einfache Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein reicht in vielen Fällen nicht aus, etwa wenn der Kunde das Werkzeug bereits weiterverkauft hat. Hier helfen nur die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts, die auf dem Lieferschein nicht abgebildet werden können. Dabei sollte man sich aber professionelle Hilfe holen, um die juristischen Fallstricke bei der Formulierung zu vermeiden. Mitgliedsunternehmen im Verband Deutscher Werkzeug- und Formenbauer (VDWF) haben die Möglichkeit, sich von unserer Kanzlei beraten zu lassen – von der Überarbeitung der AGB bis hin zur kompletten Neuerstellung. Wichtig ist, dass dafür eine Fachkanzlei beauftragt wird, die einen Schwerpunkt im Vertrags- und Unternehmensrecht hat und auch im Insolvenzrecht zu Hause ist.
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